Zielsetzung des
Gesetzentwurfes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und
Beschäftigung |
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 | Gezielte Wiederbelebung der
Investitionstätigkeit und steuerliche Gewährung von
Liquiditätsvorteilen für kleine und mittelständische Unternehmen; |
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 | steuerliche
Förderung der Beschäftigung in Privathaushalten, |
 | steuerliche
Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten analog zu
Betriebsausgaben oder Werbungskosten;. |
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 | Erweiterung der Absetzbarkeit von
handwerklichen Dienstleistungen sowie von Betreuungsleistungen für
Pflegebedürftige; |
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 | Verbesserung der
Abschreibungsbedingungen für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. |
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Auswahl
an Materialien des Gesetzgebungsverfahrens: |
| 19. Januar 2006 - Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur steuerlichen Förderung von Wachstum und
Beschäftigung |
Gesetzentwurf zur steuerl.
Förderung von Wachstum u. Beschäftigung, BR.-Drs. 40/06 |

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15. März 2006 - Beschlussempfehlung und
Bericht des Finanzausschusses mit Änderungsvorschlägen Drs. 16/974 |
Beschlussempfehlung
und Bericht des Finanzausschusses Drs. 16/974 |

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15. März 2006 - Bericht des
Haushaltsausschusses Drs. 16/976 |
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7. April
2006 - Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung
von Wachstum und Beschäftigung abschließend zugestimmt. |
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5
Mai 2006 - Das Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 wird am im
Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1091 verkündet. |
Bundesgesetzblatt vom 5. Mai
2006- Auszug -.pdf |
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Auswahl
der vorgesehene Maßnahmen: |
 | Erwerbsbedingte
Kinderbetreuungskosten können gemäß § 4f EStG für Kinder bis 6 Jahre
bis zu einem Betrag von 4.000 Euro je Kind, soweit die Aufwendungen
1.000 Euro je Kind übersteigen, wie Betriebsausgaben oder
Werbungskosten berücksichtigt werden. |

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 | Bei der
Veräußerung eines Binnenschiffes aufgedeckte stillen Reserven können
i.S.d. 6b EStG auf neu erworbene Binnenschiffe übertragen werden. |
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 | Der
degressive AfA-Satz für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
wird i.S.d. § 7 Abs. 2 EStG von bisher höchstens 20% auf nun höchstens
30 % erhöht. Dies Regelung ist befristet auf den Anschaffungs- oder
Herstellungszeitraum vom 31. Dezember 2005 bis 1. Januar 2008.
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 | Erweiterung
der Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer auf Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen sowie Betreuungsleistungen für eine
pflegebedürftige Person gemäß § 35a Abs. 2 EStG. |
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