Ziele des
Steuervergünstigungsabbaugesetzes - StVergAbG: |
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| Abbau von
Steuervergünstigungen und Ausnahmetatbeständen um eine Heranziehung
aller gesellschaftlichen Gruppen anhand ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu gewährleisten. |
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nachhaltige Haushaltskonsolidierung
durch Verbreiterung der Einnahmebasis und Abbau von Subventionen |
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Erhöhung der
Steuertransparenz und Steuergerechtigkeit |
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Auswahl an Materialien des Gesetzgebungsverfahrens
des StVergAbG: |
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18. Oktober
2002 - Das Bundesfinanzministerium stellt - basierend auf der
Koalitionsvereinbarung - einen ersten Maßnahmenkatalog zum
Steuerver-günstigungsabbaugesetz vor. |
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| | steuerlicher
Maßnahmenkatalog.pdf |

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 | 31. Oktober 2002 - Gesetzentwurf der
Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von
Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen, (
Steuervergünstigungsabbaugesetz -SteVAG). |
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| | Gesetzentwurf
SteVag.pdf |

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 | Entwurf: Finanzielle Auswirkungen des
Gesetzentwurfs des SteVAG: |
| | Finanzielle
Auswirkungen des Gesetzentwurfs zum SteVaG.pdf |

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2.
Dezember 2002 - Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von
Steuerver-günstigungen und Ausnahmeregelungen
(Steuervergünstigungsabbau-gesetz -StVergAbG) der Fraktionen SPD u.
Bündnis 90/Die Grünen Bt-Drs. 15/119. |
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| | Gesetzentwurf
der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen StVergAbG.pdf |

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Finanzielle Auswirkungen des
Gesetzentwurfs des StVergAbG: |
| | Finanzielle
Auswirkungen des Gesetzentwurfs zum StVergAbG.pdf |
 | 10. Januar 2003 - Der Entwurf eines Gesetzes
zum Abbau von Steuerver-günstigungen und Ausnahmeregelungen,
(Steuervergünstigungsabbau-gesetz -StVergAbG) der Bundesregierung
BT-Drs. 15/287. |
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| | Gesetzentwurf
der Bundesregierung StVergAbG.pdf |

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19. Februar
2003 - Beschlussempfehlung des 7. Finanzausschusses zu dem Entwurf des
Steuervergünstigungsabbaugesetz Drs. 15/480 |
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| | Beschlussempfehlung-des-7.-Finanzausschusses.pdf |

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Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages vom 21.02.2003 zum
Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG |
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| | StVergAbG-Bundestag-Beschluss-vom-21.02.2003.pdf
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| Aufgrund
der Ablehnung des Gesetzentwurfes durch den Bundesrat am 14. März 2003
ruft die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss an. |
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Anrufungsbeschluss
Vermittlungsausschuss.pdf |

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| 10.
April 2003 - Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von
Bundestag und Bundesrat Bt.-Drs. 15/841 |
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| | Beschlussempfehlung
Vermittlungsausschluss Stvergabg v. 10.04.2003.pdf |

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| 11. April 2003 Beschlossene Änderungen zum
Steuervergünstigungs-abbaugesetz durch die Verabschiedung des Ergebnis
des Vermittlungs-ausschusses durch den Bundestag und Bundesrat. |
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Br.-Drs.
0253/03 Annahme des Vermittlungsergebnis Bt. u. Br. 11.04.2003.pdf |

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 | Verkündingung des
Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG im Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 660: |
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| Bundesgesetzblatt-vom-20.-Mai-2003-Auszug.pdf |
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Änderungen durch das StVergAbG: |

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| Verluste aus
stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen
Innengesellschaften an KapGes, bei denen der Gesellschafter oder
Beteiligte eine KapGes und als Mitunternehmer anzusehen ist, sind
i.S.d. § 15 Abs 4 Satz 6 EStG unter Beachtung des Voraussetzungen des §
10d EStG nur mit positiven Einkünften aus der selben Beteiligung
verrechenbar. Natürliche Personen oder PersGes sind von der Neuerung
nicht betroffen. |
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| Die
pauschalierende Ermäßigung der Einkommensteuer bei
gewerbe-steuerpflichtigen Einkünften erfolgt ab VAZ 2003 nicht, wenn
i.S.d. § 35 Abs. 1 EStG der GewSt.-Hebesatz der Gemeinde unter 200%
liegt. |
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 | Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 KStG vermindert sich
das durch den Systemwechsel vom Anrechungsverfahrens auf das
Halbeinkünfteverfahren verbliebende KSt-Guthaben bei einer ordentlichen
Gewinnausschüttung um 1/6. § 37 Abs. 2a Nr. 1 KStG setzt bis zum
31.12.2005 die KSt-Minderung durch ordentliche bzw. abfließende
Gewinnausschüttungen aus. § 37 Abs. 2a Nr. 2 KStG legt die maximale
KSt-Minderung durch ordentliche Gewinnausschüttungen nach dem
31.12.2005 fest. Die maximale KSt-Minderung ergibt sich indem das im
vorangegangene WJ vorhandene KSt-Guthaben gleichmäßig auf den insgesamt
bestehenden 18 jährigen Ermäßigungszeitraum verteilt wird. |
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