Zielsetzung des
Gesetzesentwurfes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im
Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen |
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 | Einschränkung der bisherigen steuerlichen
Attraktivität vom Steuerstundungsmodellen durch Einführung einer
Verlustverrechnungs-beschränkung |
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 | Ein Steuerstundungsmodell liegen dann vor,
wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die
Möglichkeit geboten wir, wenigstens in der Anfangsphase der Investition
die prognostzierten Verluste mit übrigen positiven Einkünften zu
verrechnen. |
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Auswahl
an Materialien des Gesetzgebungsverfahrens: |
| 29. November 2005 - Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD - eines Gesetzes zur Beschränkung der
Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen |
Gesetzentwurf
Steuerstundungsmodelle, Bt.-Drs. 16/107 |
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| 30. Dezember 2005 - Das Gesetz zur
Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit
Steuerstundungsmodellen vom 22. Dezember 2005 wird am im
Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3683 verkündet. |
Bundesgesetzblatt
vom 30. Dezember 2005 - Auszug -.pdf |
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Maßnahmen des Gesetzes: |
 | Einführung
einer Verlustverrechnungsbeschränkung i.S.d. § 15b EStG; Verluste aus
Steuerstundungsmodellen sind nicht sofort abzugsfähig, sondern nur mit
späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunfts-quelle
verrechenbar. |
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Um
Umgehungsgestaltungen zu verhindern ist §
15b EStG gemäß § 18 Abs. 4 S. 2, § 20 Abs. 1 S. 2, § 21 Abs. 1 S. 2, §
22 Nr. 1 S. 1 2 Halbsatz EStG auch auf Verluste aus selbständiger
Arbeit, typisch stillen Gesellschaft, Vermietung und Verpachtung, sowie
sonstigen Einkünften anzuwenden. |

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 | Die
genannte Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für alle
Steuer-stundungsmodelle denen der Steuerpflichtige nach dem 10.
November 2005 beitritt. |
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