Zielsetzung des
Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen |
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 | Verringerung von
unerwünschten Umgehungs- und Gestaltungs-möglichkeiten; |
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 | setzen von wirtschaftsfördernden Impulsen und
Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland; |
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 | sicherstellen einer gerechten, gleichmäßigen
und transparenten Besteuerung. |
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Auswahl
an Materialien des Gesetzgebungsverfahrens: |
| 28. Januar 2005 - Gesetzentwurf des
Bundesrates - eines Gesetzes zur Verringerung steuerlicher Missbräuche
und Umgehungen |
Gesetzentwurf Verringerung
steuerlicher Missbräuch, Br.-Drs. 45/05 |

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1. Juni 2005 Stellungnahme der
Bundesregierung - - eines Gesetzes zur Verringerung steuerlicher
Missbräuche und Umgehungen, Bt.-Drs. 15/5605 |
Stellungnahme
der Bundesregierung, Bt.-Drs. 15/605 |

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8. Dezember 2005 - Erneute Einbringung des
Gesetzentwurfs zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen
von Seiten des Landes Hessen, Br.-Drs. 890/05 |
Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung
steuerlicher Missbräuche und Umgehungen, Br.-Drs. 890/05 |
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21. Dezember 2005 - Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen
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Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen |
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| 15.
März 2006 - Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses
mit Änderungsvorschlägen Drs. 16/975 |
Beschlussempfehlung
und Bericht des Finanzausschusses Drs. 16/975 |
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| 15. März 2006 - Bericht des
Haushaltsausschusses Drs. 16/976 |
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7. April
2006 - Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf zur Eindämmung
missbräuchlicher Steuergestaltungen abschließend zugestimmt. |
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5. Mai 2006 - Das Gesetz zur Eindämmung
missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 wurde am im
Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1095 verkündet. |
Bundesgesetzblatt
vom 05. Mai 2006 - Auszug -.pdf |
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Auswahl
der vorgesehene Maßnahmen: |
 | Anpassung der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG - Anschaffungskosten für nicht
abziehbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, Wertpapiere und
Grundstücke können unabhängig von der Zuordnung zum Umlauf- oder
Anlaufvermögen erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme
abgezogen werden. |

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 | Gemäß dem neu eingeführten § 5 Abs. 1a EStG
ist die handelsrechtliche Praxis zur Bildung von Bewertungseinheiten
auch weiterhin für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich. |
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 | Durch die
Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG die private Nutzung eines
Kraftfahrzeuges mit 1% des inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der
Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung inkl. USt
anzusetzen, auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (
betriebliche Nutzung > 50 v.H.) beschränkt. |
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 | Die
Anwendung der 1% Regelung wird auf Fahrzeuge im nowendigen
Betriebsvermögen beschränkt. |
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 | Die
unberechtigte Weitergabe von Quittungen z.B. im Rahmen von
Internetauktionen stellt zukünftig gemäß § 379 Abs. 1 S. 1 eine
Steuerordnungswidrigkeit dar. |
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