Zielsetzung des
Gesetzentwurfes zur Verbesserung der steuerlichen Standort- bedingungen: |
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Erhöhung
der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im internationalen
Umfeld und Stärkung der Investitionsbereitschaft in Deutschland |
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 | Verbesserung der Rahmenbedingungen für mehr
Beschäftigung und zur Sicherung des nationalen Steueraufkommens. |
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Auswahl an Materialien des Gesetzgebungsverfahrens: |
4. Mai 2005: Entwurf eines Gesetzes der
Bundesregierung zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen |
Gesetzentwurf
der Bundesregierung zur Verbesserung der steuerlichen Standort-
bedingungen |

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Einzeldarstellung der Maßnahmen und finanzielle Auswirkung |
Einzeldarstellung
der Maßnahmen und finanzielle Auswirkung |
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Maßnahmen des Gesetzentwurfes zur Verbesserung der
steuerlichen Standort- bedingungen: |

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Tarifsenkung der
Körperschaftsteuer von 25% auf 19%. |
 | Anhebung
des Anrechnungsfaktors der Gewerbesteuer auf die Einkommen-steuer von
1,8 auf 2,0. |
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Weitere
Einschränkung des Verlustvortrages nach § 10d Abs. 2 EStG. Bis zu einem
Verlust von 1 Mio. € ist ein vollständiger Ausgleich möglich. Sofern
der Verluste 1 Mio. € übersteigt, können nur 50% des 1 Mio. €
übersteigenden Gesamtbetrages der positiven Einkünfte als
Verlustvortrag ausgeglichen werden. Im
Rahmen des Protokollerkärungsgesetz
war der Verlustabzug auf 50 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bei einem
Sockelbetrag von 1 Million Euro begrenzt worden. |
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 | Nach § 15b EStG dürfen Verluste aus
Steuerstundungsmodellen weder mit Einkünften aus
Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten
ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.
Sie dürfen nur mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle
verrechnet werden. |
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Nach § 3
Nr. 69 EStG werden resultierende Gewinne aus der Aufdeckung von stillen
Reserven durch die Veräußerung von betrieblichen Grundstücken und
Gebäuden nur zur Hälfte besteuert. Mit diesen Gewinnen im Zusammenhang
stehende Ausgaben werden i.S.d. § 3c Abs. 3 EStG nur zur Hälfte
berücksichtigt. |
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