Ziele des
Gesetzentwurfes zur Änderung steuerlicher Vorschriften, StÄndG 2003: |

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 | Vereinfachung der Besteuerungspraxis |

| Umsetzung
der vom Rat der europäischen Union verabschiedeten Richtline
2001/115/EG zur Änderung der 6. EG-Richtlinie ( 77/388/EWF) in
nationales Recht. Richtlinie
2001/115/EG vom 20. Dezember 2001 |

| Anpassung
des Umsatzsteuerrechts an das Gemeinsschaftsrecht und die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des
Bundesfinanzhofes |
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Anpassung des Steuerrechts
an die beihilfenrechtlichen Rahmenbedingungen der Europäischen
Gemeinschaft. |
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Auswahl
an Materialien des Gesetzgebungsverfahrens des StÄndG 2003: |
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| 16. Juli 2003 - Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften, Steueränderungsgesetz
2003 (StÄndG 2003). |
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Referentenentwurf
Steueränderungsgesetz 2003 |

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| 23.
September 2003 - Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung steuerlicher Vorschriften, Steueränderungsgesetz 2003
(StÄndG 2003) der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bt.-Drs.
15/1562, (textgleich mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Bt.-Drs.
15/1621). |
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| Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften Bt.-Drs. 15/1562 |

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| 5. November 2003 - Der Finanzausschuss
empfiehlt, den Entwurf des Gesetzes zur Änderung steuerlicher
Vorschriften, Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003) in geänderter
Fassung zuzustimmen, Bt.-Drs. 15/1928. |
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Beschlussempfehlung
des Finanzausschusses Bt.-Drs. 15/1928 |

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19.
Dezember 2003 - Das zweite Gesetz zur
Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG
2003) v. 15. Dezember 2003 wurde im Bundesgesetzblatt 2003 Teil I Nr.
63, S. 2645 ff. verkündet. |
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Bundesgesetzblatt
2003 Teil I Nr. 63, S. 2645-Auszug |
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Maßnahmen des beschlossenen Steueränderungsgesetz
2003: |
 | Die Steuerfreiheit von Zuschlägen auf
Sonntags-, Feiertags-, oder Nachtarbeit wird eingeschränkt. Der
zugrundliegende Grundlohn darf 50€ in der Stunde i.S.d. § 3b Abs. 2
Satz 1 EStG nicht übersteigen. |
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| Die vor der
Rechtsprechung des BFH geltende Rechtslage ( BFH-Urt. v. 12.09.2001 - IX R
39/97; BFH-Urt. v. 12.09.2001 - IX R
52/00; BFH-Urt. v. 22.01.2003 - X R
9/99) in R 157 Abs. 4 EStR bezüglich der Behandlung von
anschaffungsnahem Aufwand wird gesetzlich festgeschrieben. Werden
innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes
Instandhaltungsmaßnahmen von mehr als 15% der Anschaffungskosten
durchgeführt, so gehören diese Aufwendungen zu den Herstellungskosten.
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Sofern die
ausgeübte Tätigkeit im Inland, bei einem beschränkt Steuerpflichtigen
der Besteuerung unterliegen hat, werden auch Abfindungszahlungen i.S.d.
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d. EStG erfaßt.. |
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 | § 15 Abs.
1a Nr. 2 UStG nach dem der Vorsteuerabzug bei Reisekosten-aufwendungen
nicht erfolgen kann, ist nach der Feststellung des Verstoßes der
Vorschrift gegen das EG-Recht durch den BFH, BFH-Urt. v. 23.11.2000, V R
49/00, gestrichen worden. |
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| Sofern
die ausgeübte Tätigkeit im Inland, bei einem beschränkt
Steuerpflichtigen der Besteuerung unterliegen hat, werden auch
Abfindungszahlungen i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d. EStG erfaßt. |
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