Die Regelung des § 8a KStG zur
Gesellschafterfremdfinanzierung sieht in ihrer Alt- und auch Neufassung
sei je her eine Erstreckung auch auf bestimmte Gruppen finanzierender
Nichtge-sellschafter vor. Dies soll in typisierter Form
finanzierungsbezogene Umgehungsgestaltungen verhindern. Zum einen ist
die Finanzierung unter Einschaltung nahe stehender Personen (§ 1 Abs. 2
AStG) betroffen, zum anderen geht es um die Gruppe der finanzierenden
rückgriffsge-sicherten Dritten, also insbes. der Darlehensgewährung
durch Banken. Tatbestand und Rechtsfolge der Finanzierung durch
rückgriffsgesicherte Darlehensgeber hat dabei wegen möglicherweise
überschießender Wirkungen schon immer Schwierigkeiten gemacht . Gut ein
Jahr, nachdem das BMF ein erstes Grundlagenschreiben zu § 8a KStG n.F.
veröffentlicht hat , ist nunmehr ein neuer Detailerlass mit dem Datum
des 22.7.2005 zu konstatieren, welcher sich mit der Anwendung der Tz.
19 ff. des Grundlagenschreibens befasst. |