Mit dem neuen § 5 Abs. 1a EStG wird das
Maßgeblichkeitsprinzip unter Bezugnahme auf die handelsrechtliche
Rechnungslegung für den speziellen Bereich der Absicherung
finanzwirt-schaftlicher Risiken (sog. Hedging-Geschäfte) ausdrücklich
kodifiziert. Im Ergebnis wird der allgemeine Maßgeblichkeitsgrundsatz
des § 5 Abs. 1 S. 1 EStG durch eine spezielle konkrete Maßgeblichkeit
(§ 5 Abs. 1a EStG) überlagert und ergänzt. Festzustellen ist, dass sich
zur handelsbilanziellen Behandlung von Sicherungszusammenhängen noch
keine allgemein akzeptierten Grundsätze herausgebildet haben. Faktisch
besteht ein handelsrechtliches Wahl-recht. Trotz des § 5 Abs. 1a EStG
kann eine kompensatorische Bewertung in der Steuerbilanz auch zukünftig
nur auf die recht unbestimmten handelsrechtlichen Vorgaben gestützt
werden. Im Vergleich zu der bereits in § 5 Abs. 1 EStG kodifizierten
Maßgeblichkeit, lässt sich aus dem Abs. 1a eigentlich kein
weitergehender Programmsatz entnehmen. Allerdings ist eine „Abkopplung“
von Handels- und Steuerbilanz zukünftig nicht mehr möglich. Wurde in
der Handelsbilanz zutreffend (ggf. auch wahlweise) eine
Bewertungseinheit gebildet, so ist diese konkret auch in die
Steuerbilanz zu übernehmen. Zu beachten ist, dass der wahlweise
handelsbilanzielle Verzicht auf die Bildung einer Bewertungseinheit nun
nicht mehr ein steuerbilanzielles Gebot zur Verrechnung auslösen kann.
Insoweit erscheint zweifelhaft, ob sich die Zielsetzung des
Gesetzgebers mit der Ergänzung des § 5 EStG verwirklichen lässt.
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