Zielsetzung des
Gesetzentwurfes: |
| Ausgestaltung
der Gewerbesteuer zu einer verlässlichen und stetigen Einnahmequelle
der Gemeinden. |
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Vorgesehene
Maßnahmen des Gesetzentwurfes: |
1. |
Personelle
Verbreiterung der Bemessungsgrundlage: |
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| Einbeziehung der selbständigen
Tätigkeit i.S.d. § 18 EstG |

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| 2.
| Sachliche
Verbreiterung der Bemessungsgrundlage: |
 | Abschaffung der
Gemeindewirtschaftssteuer als Betriebsausgabe |
 | Hinzurechung Schuldzinsen |
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| Beseitigung der Staffelung bei den
Steuermesszahlen |

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3. |
Erhöhung des
Umsatzsteueranteils der den Gemeinden nach Artikel 106 Abs. 5a
Grundgesetz |
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Auswahl an Materialien des Gesetzgebungsverfahrens
zur Änderung des Gewerbe-steuergesetzes und anderer Gesetze:: |

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14. August 2003 - Entwurf eines Gesetzes der
Bundesregierung zur Reform der Gewerbesteuer. |
Entwurf
eines Gesetzes zur Reform der Gewerbesteuer v. 14.08.2003 |

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8. September 2003 - Entwurf eines Gesetzes
zur Reform der Gewerbesteuer, Bt.-Drs. 15/1517. |
Entwurf
eines Gesetzes zur Reform der Gewerbesteuer Bt.-Drs. 15/1517. |

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10. November 2003 - Der Bundesrat ruft den
Vermittlungsausschuss an. 16.
Dezember 2003 - Der Vermittlungsausschuss kann sich auf einen
Kompromissvorschlag einigen. |
Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschlusses, Bt.-Drs. 15/2248.
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29. Dezember 2003 - Das Gesetz zur Änderung
des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003
wurde im Bundesgesetzblatt 2003 Teil I Seite 2922 verkündet. |
Bundesgesetzblatt-vom-29.-Dezember-2003-Gewerbesteuer.pdf |
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Maßnahmen des Gesetz zur Änderung des
Gewerbesteuer und anderer Gesetze: |
| die Einbeziehung
der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Gewerbesteuerpflicht, hat
im Vermittlungsausschuss keine Mehrheit gefunden. |
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§ 9 Nr. 10
GewStG wird nach der Änderung der Gesellschafter-Fremd-finanzierung
i.S.d. § 8a KStG gestrichen. Die nach § 8a KStG in verdeckte
Gewinnausschüttungen umqualifizierte Vergütung für Fremdkapital, wird
vollständig als Gewerbeertrag erfaßt. |
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 | Vororganschaftliche
Verluste des Organträgers können i.S.d. § 10a Satz 3 GewStG nicht mehr
mit den Gewinnabführungen der Organgesellschaften nach Begründung der
Organgesellschaft ausgeglichen gewerden. |
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Es
wird ein Mindesthebesatz von 200% i.S.d. § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG
eingeführt. Damit sollen inländische Steueroasen mit einem bisherigen
Gewerbesteuerhebesatz von 0% verhindert werden. |
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