Auswahl der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes: |
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EuGH Urteil v. 18. Dezember 2007 - Rs
C-436/06 Grønfeldt |
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| Beteiligungsgrenze
beim Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus dem
Privatvermögen i.S.d. § 17 EStG |
| | Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er
einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren
fraglichen entgegensteht, wonach der Gewinn aus der Veräußerung von
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat im Jahr 2001 bereits dann steuerpflichtig war, wenn der
Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, während der
Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mit Sitz im
erstgenannten Mitgliedstaat unter im Übrigen gleichen Bedingungen im
Jahr 2001 erst bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 10 %
steuerpflichtig war. |
EuGH
Urteil v. 18. Dezember 2007 - Rs C-436/06 Grønfeldt |
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 | EuGH
Urteil v. 29. März 2007 - Rs C-347/04 Rewe Zentralfinanz eG |
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Sofortiger Ausgleich von Verlusten der
Muttergesellschaften – Verluste aus der Abschreibung auf
Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen
Tochtergesellschaften |
| | Unter Umständen wie denen des
Ausgangsverfahrens, unter denen eine Muttergesellschaft eine
Beteiligung an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft hält, die es
ihr ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser
ausländischen Tochtergesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu
bestimmen, stehen die Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43
EG) und 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) einer Regelung eines
Mitgliedstaats entgegen, die für eine in diesem Mitgliedstaat ansässige
Muttergesellschaft die Möglichkeiten einschränkt, Verluste aus der
Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten
niedergelassenen Tochtergesellschaften steuerlich auszugleichen.
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EuGH
Urteil v. 29. März 2007 - Rs C-347/04 Rewe Zentralfinanz eG |
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 | EuGH
Urteil v. 12. September 2006 - Rs C-196/04 Cadbury Schweppes plc |
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Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische
Gesellschaften – Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer
Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft“ |
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Die Artikel 43 EG und 48 EG
sind dahin auszulegen, dass es ihnen zuwiderläuft, dass in die
Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen
Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in
einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn
diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten
Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur
rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise
geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer
solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn es sich auf
der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer
Anhaltspunkte erweist, dass die genannte beherrschte ausländische
Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art
tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort
wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht.
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EuGH
Urteil v. 12. September 2006 - Rs C-196/04 Cadbury Schweppes plc |
| | Hinzurechnungsbesteuerung nach dem
Außensteuergesetz (AStG) Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 2006 in der Rechtssache
C-196/04 (Cadbury Schweppes) |
| | BMF-Schreiben vom 8. Januar
2007 IV B 4 -S 1351 -1/07
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 | EuGH
Urteil v. 21. Februar 2006 - Rs C-152/03 Ritter-Coulais |
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Nationale
Regelung, die die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und
Verpachtung von in einem anderen Mitgliedstaat belegenem unbeweglichem
Vermögen beschränkt |
| | Artikel 48 EWG-Vertrag (später Artikel 48
EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) ist dahin auszulegen,
dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren
betroffenen entgegensteht, wonach natürliche Personen, die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit in einem Mitgliedstaat beziehen und dort
unbeschränkt steuerpflichtig sind, keinen Anspruch darauf haben, dass
bei der Festsetzung des Steuersatzes für diese Einkünfte in diesem
Staat Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden,
die sich auf ein von ihnen selbst zu Wohnzwecken genutztes Wohnhaus in
einem anderen Mitgliedstaat beziehen, während positive Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung bezüglich eines solchen Hauses
berücksichtigt würden. |
EuGH
Urteil v. 21. Februar 2006 - Rs C-152/03 Ritter-Coulais |
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§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
Buchstabe a EStG; Anwendung bei einem in einem
EU-Mitgliedstaat belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus; |
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BMF-Schreiben vom 24. November
2006 IV B 3 - S 2118 a - 63/06
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 | EuGH
Urteil v. 13.12.2005 - Rs C-446/03 Marks & Spencer plc. |
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Abzug der Verluste einer gebietsfremden
Tochtergesellschaft mit Gewinnen einer Muttergesellschaft |
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Die Artikel 43 EG und 48 EG
stehen beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer Regelung
eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die es einer gebietsansässigen
Muttergesellschaft allgemein verwehrt, von ihrem steuerpflichtigen
Gewinn Verluste abzuziehen, die einer in einem anderen Mitgliedstaat
ansässigen Tochtergesellschaft dort entstanden sind, während sie einen
solchen Abzug für Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft
zulässt. Es verstößt jedoch gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, der
gebietsansässigen Muttergesellschaft eine solche Möglichkeit dann zu
verwehren, wenn die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat
ihres Sitzes für den von dem Abzugsantrag erfassten Steuerzeitraum
sowie frühere Steuerzeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur
Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat, gegebenenfalls durch
Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit
Gewinnen, die die Tochtergesellschaft in früheren Zeiträumen
erwirtschaftet hat, und wenn keine Möglichkeit besteht, dass die
Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft im Staat ihres Sitzes
für künftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten,
insbesondere im Fall der Übertragung der Tochtergesellschaft auf ihn,
berücksichtigt werden. |
EuGH
Urteil v. 13.12.2005 - Rs C-446/03 Marks & Spencer plc.
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 | EuGH
Urteil v. 18.9.2003 - Rs C-168/01 Bosal |
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Beschränkung
der Abzugsfähigkeit der mit der Beteiligung einer Muttergesellschaft an
ihren Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten
zusammenhängenden Kosten |
| | Die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.
Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und
Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ausgelegt im Licht
von Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), steht
einer nationalen Vorschrift entgegen, nach der bei der Besteuerung der
Gewinne einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen
Muttergesellschaft die Kosten, die mit einer von dieser gehaltenen
Beteiligung an dem Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassenen Tochtergesellschaft verbunden sind, nur dann
abzugsfähig sind, wenn diese Kosten mittelbar der Erzielung von
Gewinnen dienen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die
Muttergesellschaft niedergelassen ist, steuerpflichtig sind.
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EuGH-Urt.
v. 18.9.2003 - Rs C-168/01 Bosal |
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 | EuGH
Urteil v. 12.6.2003 - Rs C-234/01 Gerritse |
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Grundfreibetrag
- Abzug der Betriebsausgaben bei der Veranlagung von beschränkt
Steuerpflichtigen |
| | 1. Die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung
jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) stehen
einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen
entgegen, nach der in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte,
ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei
Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben,
besteuert werden. 2. Dagegen stehen diese Artikel
des EG-Vertrags einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen,
soweit nach ihr in der Regel die Einkünfte Gebietsfremder einer
definitiven Besteuerung zu einem einheitlichen Steuersatz von 25 %
durch Steuerabzug unterliegen, während die Einkünfte Gebietsansässiger
nach einem progressiven Steuertarif mit einem Grundfreibetrag besteuert
werden, sofern der Steuersatz von 25 % nicht höher ist als der
Steuersatz, der sich für den Betroffenen tatsächlich aus der Anwendung
des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines
Betrages in Höhe des Grundfreibetrags ergeben würde.
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EuGH-Urt.
v. 12.6.2003 - Rs C-234/01 Gerritse |
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 | EuGH
Urteil v. 12.12.2002 - Rs C-324/00 Lankhorst-Hohorst |
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Steuerliche
Behandlung der grenzüberschreitenden Finanzierung innerhalb des Konzerns |
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Artikel 43 EG ist dahin
auszulegen, dass er einer Maßnahme wie der in § 8a Absatz 1 Nummer 2
des Körperschaftsteuergesetzes enthaltenen entgegen-steht.
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EuGH-Urt.
v. 12.12.2002 - Rs C-324/00 Lankhorst-Hohorst |