Zielsetzung
des Gesetzentwurfs zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken
und der Steuerhinterziehung | |
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 | Förderung der Umsetzung der von der OECD
(Organisation für
Zusammenarbeit und Entwicklung) entwickelten Standards zu Transparenz
und umfassendem Auskunftsaustausch in Steuersachen | |

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 | Verbesserung
der Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung durch die
Finanzbehörden | |

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Auswahl
an Materialien des Gesetzgebungsverfahrens: |
13. Januar 2009 - Referentenentwurf eines
Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der
Steuerhinterziehung |
Referentenentwurf
v. 13.01.2009 |

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25.
März 2009 - überarbeiteter Referentenentwurf eines
Gesetz
zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung |
überarbeiteter Referentenentwurf
v. 25.03.2009 |
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23. April 2009 - Entwurf der Bundesregierung
eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
(Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) |
Gesetzentwurf
der Bundesregierung v. 23.04.2009, Br. Drs. 372/09 |

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5. Mai 2009 - Empfehlungen des
Finanzausschusses und des
Wirtschaftsausschusses zu dem Gesetzentwurf |
Empfehlung
des Finanzausschuss und Wirtschaftsausschusses, Br. Drs. 372/1/09 |

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1. Juli 2009 - Beschluss und Bericht des
Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf |
Beschluss
des Finanzausschusses, Br. Drs. 16/13666 |

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3. Juli
2009 - Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231.
Sitzung den Gesetzentwurf unverändert angenommen. Der
Bundesrat hat in seiner 868. Sitzung am 10. Juli 2009 die
Zustimmung zum Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
(Steuerhinterziehungsbe- kämpfungsgesetz)
erteilt. |
Annahme des
Gesetzentwurfes durch den Bundestag v. 3. Juli 2009, BR-Drs. 633/09
Beschluss
des Bundesrates v. 10. Juli 2009, BR-Drs. 633/09 ( B) |

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31.
Juli 2009 - Das Gesetz zur Bekämpfung der
Steuerhinterziehung (Steuer- hinterziehungsbekämpfungsgesetz) vom 29.
Juli 2009 wird
im Bundesgesetzblatt, Teil I 2009 S. 2302 ff.
veröffentlicht. |
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Gesetz zur
Bekämpfung der Steuerhinterziehung, BStBl. I 2009, S. 2302 ff. |

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Auswahl
der Maßnahmen: |
 | Kein
Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung vom
Steuerabzug
nach § 50d EStG hat, soweit Gesellschafter ihren Wohnsitz,
Sitz
oder Geschäftsleitungin einem Staat haben, mit dem kein
Auskunftsaustausch möglich ist. |
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 | Vollständiger
oder teilweiser Ausschluss der Abgeltungsteuer bzw. des
Teileinkünfteverfahren, sofern die Einnahmen
von Gesellschaften
aus einem Staat bezogen werden mit dem kein Auskunftsaustausch
durchgeführt werden kann. |
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 | Ganz oder
vollständiger Ausschluss der Steuerbefreiung von Dividenden oder
Veräußerungsgewinnen nach § 8b KStG sowie vergleichbare Vorschriften im
DBA von einer Gesellschaft, die Sitz oder Geschäftsleitung in
einem
Staat oder Gebiet hat, mit dem kein Auskunftsaustausch durchgeführt
werden kann. |
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 | Verbesserung
der Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Sachverhaltsaufklärung durch
erweiterte Mitwirkungs- und Aufbewahrungs- pflichten natürlicher
Personen in Bezug auf Kapitalanlagen im Ausland sowie erweiterte
Prüfungsrechte der Finanzbehörden. |
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